- wird ungemindertes Kindergeld ohne Glaubhaftmachung des Einkommens unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt; § 11 Abs. 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
- gebern geleisteten Kindergeldzahlungen mit dem für ihren Dienstsitz zuständigen Arbeitsamt - Kindergeldkasse - ab.(7) Das Zentrale Einwohnerregister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet übermittelt der Bundesanstalt für Arbeit nach Wirksamwerden des Beitritts unverzüglich folgende Daten aller Einwohner, zu deren Person im Melderegister Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind, und dieser Kinder:1. Vor- und Familiennamen, frühere Namen und akademische Grade2. Wohnung, bei mehreren die Hauptwohnung3. Tag der Geburt4. Geschlecht5. Staatsangehörigkeit6. Familienstand.Die Bundesanstalt darf die übermittelten Daten nur dazu verwenden, eine Datei über mögliche Zahlungsempfänger in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu erstellen und diese durch Zusendung von Antragsvordrucken in die Lage zu versetzen, ihre Ansprüche geltend zu machen. Sie hat die Daten der Einwohner, die bis zum 31. März 1991 keinen Antrag gestellt haben, und ihrer Kinder unverzüglich zu löschen."
- d)
- § 44d Abs. 7 tritt mit dem Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Die übrigen in den Buchstaben a) bis c) genannten Änderungen treten am 1. Januar 1991 in Kraft.
- 2.
- Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1550)
- a)
- § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:"(4) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer als