den,", nach dem Wort "Düsseldorf" das Wort "Erfurt," und nach den Worten "Köln/Bonn" das Wort "Leipzig," eingefügt.
Anlage I Kap XI C III Anlage I Kapitel XI
Sachgebiet C - Luftfahrt
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1.
Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),mit folgenden Maßgaben:
a)
Die §§ 33 bis 56 finden nur auf solche Schadensereignisse Anwendung, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts eingetreten sind.
b)
(nicht mehr anzuwenden)
2.
(nicht mehr anzuwenden)
3.
(nicht mehr anzuwenden)
4.
(nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XI D II Anlage I Kapitel XI
Sachgebiet D - Seeverkehr
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
1.
Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441)
a)
In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "und Kiel" ersetzt durch die Worte ", Kiel und Rostock".
b)
§ 12 Abs. 2 Satz 2 und § 14 Abs. 4 Satz 3 werden aufgehoben.
c)
Dem § 19 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Befähigungszeugnisse, Zulassungen als Seelotse und Fahrerlaubnisse für Sportboote, die von einer Behörde der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellt sind, gelten im Sinne dieser Vorschrift als von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt, es sei denn, der Seeunfall hat sich vor dem Wirksamwerden des Beitritts des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets ereignet."
2.
Verordnung zur Durchführung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860)In § 1 Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt, und es wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5.
das Seeamt Rostock für Seeunfälle, die im Zuständigkeitsbereich des Wasser-​ und Schiffahrtsamtes Stralsund sowie in den angrenzenden Häfen eingetreten sind.".
3.
Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290)In §§ 1 und 3 Nr. 2 wird jeweils nach dem Wort "Trave" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, und es wird nach den Worten "Flensburger Förde" jeweils angefügt: "Wismar, Rostock und Stralsund".
4.
Seeschiffahrtsstraßen-​Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), geändert durch Verordnung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583),In der Anlage I Abschnitt I - Sichtzeichen - wird der Unterabschnitt B 9 - Bezeichnung der Grenze zur Deutschen Demokratischen Republik in der Lübecker Bucht - aufgehoben.
5.
Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge vom 28. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1163), geändert durch Verordnung vom 20. März 1985 (BGBl. I S. 585),§ 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: