mokratischen Republik für das Hochschulwesen als Landesrecht fort.-----
bbb)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. Er wird wie folgt gefaßt:"§ 9 in der ab 1. Januar 1988 geltenden Fassung, § 27 Abs. 3 in der vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts an geltenden Fassung, § 33a Abs. 4, die §§ 57a bis 57f und § 70 Abs. 6 gelten unmittelbar; bis zum Inkrafttreten entsprechender Landesgesetze gilt § 27 Abs. 1, 2 und 4 in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, unmittelbar."
bb)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:"Erstmals für Zulassungen zum Sommersemester 1991, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten des Landesrechtes nach Satz 1 sind die Vorschriften der Artikel 7 bis 14 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 14. Juni 1985 nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden."
cc)
In Satz 5 wird die Zahl "1989" durch die Zahl "1993" ersetzt.
f)
Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:"§ 75aÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit DeutschlandsDie Übernahme des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen in die nach diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverhältnisse ist in dem nach § 72 Abs. 1 Satz 3 erlassenen Gesetz zu regeln. Die Grundsätze des § 75 Abs. 3, 4, 6 und 8 sind entsprechend anzuwen‑
den; die allgemeinen Regelungen in den Vorschriften des Einigungsvertrages über den öffentlichen Dienst bleiben unberührt. Die mitgliedschaftsrechtliche Stellung derjenigen Beamten und Angestellten, die in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis verbleiben, wird durch Landesrecht bestimmt."
Anlage I Kap XVI B II Anlage I Kapitel XVI
Sachgebiet B - Ausbildungsförderung
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:

Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936), und nach den § 2 Abs. 3, § 13 Abs. 4, §§ 14a, 15 Abs. 4, § 18 Abs. 6, § 18b Abs. 1, § 21 Abs. 3 Nr. 4, § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen treten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft und werden wie folgt geändert:
1.
Bundesausbildungsförderungsgesetz:
a)
§ 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird das Wort "oder" nach dem Wort "kann" durch ein Komma ersetzt.
bb)
Der Nummer 2 wird das Wort "oder" angefügt.
cc)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3.
die Ausbildung im Ausland vor dem 1. Oktober 1990 begonnen und für den Monat Dezember 1990 nach dem Stipendienrecht der Deutschen Demokratischen Republik gefördert wurde".
b)
§ 6a wird aufgehoben.
c)
§ 12 wird wie folgt geändert: