- aa)
- Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:"(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler
- 1.
- von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte
| 250 DM, |
| 310 DM, |
- 2.
- von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte
| a) | in dem in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, | 445 DM, |
| b) | im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, | 555 DM." |
- bb)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:"Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler
- 1.
- von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fach‑
- oberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte
| a) | in dem in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, | 445 DM, |
| b) | im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, | 555 DM, |
- 2.
- von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte
| a) | in dem in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, | 535 DM, |
| b) | im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, | 670 DM." |
- d)
- § 13 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:"(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
- 1.
- Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs, soweit die Ausbildungsstätte