aa)
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:"(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler
1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte

a)
in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Gesetz bisher nicht galt, liegt,
250 DM,
b)
im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt,
310 DM,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte

a)in dem in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt,445 DM,
b)im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt,555 DM."

bb)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:"Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler
1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fach‑
oberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte

a)in dem in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt,445 DM,
b)im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt,555 DM,

2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte

a)in dem in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt,535 DM,
b)im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt,670 DM."

d)
§ 13 wird wie folgt geändert:
aa)
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:"(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs, soweit die Ausbildungsstätte