| a) | in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, | 460 DM, |
| b) | im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, | 500 DM, |
- 2.
- Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, soweit die Ausbildungsstätte
| a) | in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, | 500 DM, |
| b) | im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, | 540 DM." |
- bb)
- Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:"(2) Die Beträge nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
- 1.
- bei seinen Eltern wohnt, soweit die Ausbildungsstätte
| a) | in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, um monatlich | 20 DM, |
| b) | im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, um monatlich | 65 DM, |
- 2.
- nicht bei seinen Eltern wohnt, soweit die Ausbildungsstätte
| a) | in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, um monatlich | 50 DM, |
| b) | im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, um monatlich | 210 DM." |
- e)
- In § 16 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Textstelle "Abs. 2 Nr. 2" die Textstelle "und 3" eingefügt.
- f)
- In § 24 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:"(1a) Abweichend von Absatz 1 ist das Vierfache des Einkommens in den Monaten Oktober bis Dezember des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend, wenn der jeweilige Einkommensbezieher seinen ständigen Wohnsitz am 30. Juni 1990 in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet hatte."
- g)
- § 40 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:"In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichten die Kreise und kreisfreien Städte Ämter für Ausbildungsförderung. Mehrere Kreise und/oder kreisfreie Städte können ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichten. In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Gesetz bisher nicht galt, nehmen die Bezirke die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung wahr."
- bb)
- Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:"In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Gesetz bisher nicht galt, richten die staatlichen Hochschulen für die in Satz 1 genannten Auszubildenden Ämter für Ausbildungsförderung ein. Soweit in den in