Satz 4 genannten Ländern Studentenwerke als Anstalten des öffentlichen Rechts errichtet sind, sind sie abweichend von Satz 4 Ämter für Ausbildungsförderung."
h)
§ 40a Satz 1 wird wie folgt gefaßt:"Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten."
i)
§ 42 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:"Die Länder können Förderungsausschüsse bei Hochschulen errichten."
k)
In § 48 Abs. 4 wird nach der Textstelle "Abs. 2 Nr. 2" die Textstelle "und 3" eingefügt.
l)
Nach § 58 wird folgender § 59 eingefügt:"§ 59Fortzahlung bisheriger Stipendien(1) Solange ein Bescheid auf Grund dieses Gesetzes nicht ergangen ist, längstens jedoch bis zum 31. März 1991, wird Ausbildungsförderung in Höhe des Förderungsbetrages geleistet, der für den Monat Dezember 1990 auf Grund
1.
der Verordnung über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik - Stipendienverordnung - vom 11. Juni 1981 (GBl. I Nr. 17 S. 229), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Erhöhung der Unterstützung für Studenten und Lehrlinge mit Kindern vom 16. Juli 1985 (GBl. I Nr. 21 S. 249),
2.
der Anordnung über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten, Forschungsstudenten und Aspiranten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen - Stipendienanordnung - vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1079),
3.
der Anordnung über die Gewährung von Stipendien an zur Aus- und Weiterbildung in andere Staaten delegierte Bürger der DDR vom 16. Juni 1982 (GBl. I Nr. 29 S. 542),
für den Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 2 festgesetzt worden ist. Dies gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts fortsetzt, Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz beantragt und die Festsetzung nach Satz 1 nachweist.(2) Nach Absatz 1 vorab geleistete Beträge werden mit dem nach diesem Gesetz bewilligten Förderungsbetrag verrechnet. Ist nach diesem Gesetz ein geringerer Förderungsbetrag zu zahlen, so ist der überzahlte Betrag nicht zu erstatten."
m)
Dem § 66a werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:"(6) Auszubildende der Palucca Schule Dresden, der Staatlichen Ballettschule Berlin, der Fachschule für Tanz Leipzig und der Staatlichen Fachschule für Artistik Berlin, die die Ausbildung vor dem 1. Januar 1991 aufgenommen haben, werden in den Klassen 9 und 10 wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und in den Klassen 11 und 12 wie Schüler von Berufsfachschulen gefördert.(7) Für Auszubildende, die die Ausbildung vor dem 1. Januar 1991 aufgenommen haben und für den Monat Dezember 1990 nach dem Stipendienrecht der Deutschen Demokratischen Republik gefördert wurden, findet § 10 Abs. 3 keine Anwendung."
2.
Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung vom 11. November 1971 (BGBl. I S. 1801), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 1988 (BGBl. I S. 1028)§ 2 wird wie folgt geändert: