Die Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee sind mit dem Wirksamwerden des Beitritts Soldaten der Bundeswehr. Über ihr Dienstverhältnis wird bestimmt:
1.
Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, steht in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Soldatengesetz in Verbindung mit dem Wehrpflichtgesetz.
2.
Für Soldaten auf Zeit und für Berufssoldaten, die beim Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen Nationalen Volksarmee angehörten, gelten die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts für sie geltenden Dienstverhältnisse nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften fort.
§ 2(1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee ruht mit dem Wirksamwerden des Beitritts.(2) Während des Ruhens des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 hat der Soldat Anspruch auf ein monatliches Wartegeld in Höhe von 70 vom Hundert der durchschnittlichen monatlichen Dienstbezüge der letzten sechs Monate; einmalige oder Sonderzahlungen werden hierbei nicht berücksichtigt. Während der Ruhenszeit anderweitig erzieltes Erwerbseinkommen oder Lohnersatzleistungen sind auf das monatliche Wartegeld anzurechnen, soweit die Summe aus diesen Einnahmen und dem Wartegeld die Bemessungsgrundlage des Wartegeldes übersteigt.(3) Wird der Soldat auf Zeit oder Berufssoldat der ehemaligen Nationalen Volksarmee nicht innerhalb von sechs Monaten weiterverwendet, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist; hat er am Tage des Beitritts das 50. Lebensjahr vollendet, beträgt die Frist neun Monate. Während der Frist gelten die Entlassungsvorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 dieses Abschnitts. Die Heilfürsorge in der Zeit des An‑
spruchs auf Wartegeld richtet sich nach § 5, die Versorgungsbezüge richten sich nach § 6 dieses Abschnitts.(4) Für Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten, die nach Absatz 3 Satz 1 nicht weiterverwendet werden oder nach Absatz 3 Satz 2 entlassen werden, gilt § 6 Absatz 2 dieses Abschnitts entsprechend.§ 3Wenn der Bundesminister der Verteidigung bestimmt, daß militärische Einheiten, Verbände, Dienststellen oder Einrichtungen der ehemaligen Nationalen Volksarmee ganz oder teilweise fortbestehen oder in andere Einheiten, Verbände, Dienststellen oder Einrichtungen eingegliedert werden, findet § 2 Abs. 1 dieses Abschnitts auf die dort verwendeten Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten keine Anwendung. In diesen Fällen gelten die bestehenden soldatischen Dienstverhältnisse nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 dieses Abschnitts weiter.§ 4(1) Die nach dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden soldatischen Rechte und Pflichten der Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee sind erloschen.(2) Die Rechte und Pflichten der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee bestimmen sich nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften des § 1 Abs. 4 und 5 sowie des zweiten Unterabschnitts des ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 9, 27 und 30 Abs. 1 bis 4.(3) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt, welchen Dienstgrad sie vorläufig führen dürfen. Er berücksichtigt dabei Vorbildung, Ausbildung, Dienstzeiten, Laufbahnzugehörigkeit und Funktionen in der Nationalen Volksarmee und setzt sie in Beziehung zur dienstgradgerechten Verwendbarkeit in der Bundeswehr.