- alle in bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse ein.(3) Bestehende Rechtsverhältnisse können nur auf der Grundlage der jeweils geltenden Rechtsvorschriften geändert oder beendet werden.§ 17Miet- und NutzungsrechteDurch die Rückübertragung von Grundstücken und Gebäuden oder die Aufhebung der staatlichen Verwaltung werden bestehende Miet- oder Nutzungsrechtsverhältnisse nicht berührt. Dies gilt nicht in den Fällen des § 1 Abs. 3, wenn der Mieter oder Nutzer bei Abschluß des Vertrages nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 gewesen ist.§ 18Grundstücksbelastungen(1) Bei der Rückübertragung von Grundstücken sind die dinglichen Belastungen, die im Zeitpunkt des Übergangs in Volkseigentum bestanden haben, wieder im Grundbuch einzutragen. Soweit der Begünstigte vom Staat bereits befriedigt worden ist, geht die zugrunde liegende Forderung auf den Entschädigungsfonds über. In diesem Falle ist auf Ersuchen der zuständigen Behörde eine Sicherungshypothek zugunsten des Entschädigungsfonds im Grundbuch einzutragen, sofern die Forderung nicht durch den Berechtigten vorher beglichen wird.(2) Persönliche Forderungen aus Hypotheken, die zugunsten volkseigener Geld- oder Kreditinstitute begründet wurden und die nach Überführung des Grundstückes in Volkseigentum noch fortbestehen, erlöschen, wenn keine Rückübertragung des Grundstückes an den Berechtigten erfolgt. Dem Rechtsnachfolger des Geld- oder Kreditinstitutes ist ein Ausgleich aus dem Entschädigungsfonds zu gewähren.
- (3) Aufbauhypotheken sind vom Berechtigten zu übernehmen, wenn eine der Kreditaufnahme entsprechende werterhöhende oder werterhaltende Baumaßnahme durchgeführt wurde.(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.§ 19Sonstige Ansprüche Dritter an Grundstücken(1) Mieter und Nutzer von Wohn-, Erholungs- und Geschäftsgrundstücken können Ansprüche aus von ihnen im Zusammenhang mit dem Grundstück getätigten Aufwendungen, deren Leistung nach den in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden gesetzlichen Bestimmungen dem Eigentümer obliegt oder für die eine Forderung auf Aufwendungs- bzw. Kostenerstattung, Wertersatz oder angemessene Entschädigung besteht, unabhängig von der Fälligkeit der Forderung anmelden.(2) Die Anmeldung erfolgt im Rahmen des im Abschnitt VI geregelten Verfahrens.(3) Erkennt der Berechtigte die Ansprüche an, soll darüber eine Vereinbarung abgeschlossen werden. Im Streitfall steht der Zivilrechtsweg offen.(4) Die Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder die Rückübertragung wird davon nicht berührt.§ 20Vorkaufsrecht(1) Mietern und Nutzern von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Grundstücken für Erholungszwecke, die staatlich verwaltet sind oder auf die ein Anspruch auf Rückübertragung besteht, wird auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grundstück eingeräumt.(2) Bei Grundstücken, an denen Dritte Eigentums- oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben, wird den Berechtigten auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grundstück eingeräumt.