(3) Anträge auf Eintragung des Vorkaufsrechts sind im Rahmen des Verfahrens nach Abschnitt VI zu stellen.§ 21Ersatzgrundstück(1) Mieter oder Nutzer von Einfamilienhäusern und Grundstücken für Erholungszwecke, die staatlich verwaltet sind oder auf die ein rechtlich begründeter Anspruch auf Rückübertragung geltend gemacht wurde, können beantragen, daß dem Berechtigten ein Ersatzgrundstück zur Verfügung gestellt wird, wenn sie bereit sind, das Grundstück zu kaufen. Der Berechtigte ist nicht verpflichtet, ein Ersatzgrundstück in Anspruch zu nehmen.(2) Anträgen nach § 9 Absatz 2 ist vorrangig zu entsprechen.(3) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist zu entsprechen, wenn der Berechtigte einverstanden ist, ein in kommunalem Eigentum stehendes Grundstück im gleichen Stadt-​ oder Gemeindegebiet zur Verfügung steht und einer Eigentumsübertragung keine berechtigten Interessen entgegenstehen. Dies gilt insbesondere, wenn die Mieter und Nutzer erhebliche Aufwendungen zur Werterhöhung oder Werterhaltung des Objektes getätigt haben.(4) Wertdifferenzen zwischen dem Wert des Ersatzgrundstückes und dem Wert des Grundstückes zum Zeitpunkt der Inverwaltungnahme oder des Entzuges des Eigentumsrechtes sind auszugleichen.(5) Wurde dem Berechtigten eines staatlich verwalteten Grundstückes ein Ersatzgrundstück übertragen, ist der staatliche Verwalter berechtigt, das Grundstück an den Mieter oder Nutzer zu verkaufen.Abschnitt VOrganisation§ 22Durchführung der Regelung offener Vermögensfragen
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Aufgaben in bezug auf den zu bildenden Entschädigungsfonds werden von den Ländern Mecklenburg-​Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-​Anhalt, Thüringen und Berlin durchgeführt.(2) Die Errichtung des Entschädigungsfonds wird durch Gesetz geregelt.§ 23LandesbehördenDie Länder errichten Ämter und Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen.§ 24Untere LandesbehördenFür jeden Landkreis, jede kreisfreie Stadt und für Berlin wird ein Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als untere Landesbehörde eingerichtet. Im Bedarfsfall kann ein solches Amt für mehrere Kreise als untere Landesbehörde gebildet werden.§ 25Obere LandesbehördenFür jedes Land wird ein Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen gebildet.§ 26Widerspruchsausschüsse(1) Bei jedem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wird ein Widerspruchsausschuß gebildet; bei Bedarf können mehrere Widerspruchsausschüsse gebildet werden. Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.(2) Der Widerspruchsausschuß entscheidet weisungsunabhängig mit Stimmenmehrheit über den Widerspruch.§ 27Amts- und Rechtshilfe