d)
§§ 112a, 115 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) entsprechend anzuwenden sind,
e)
eine Neufestlegung des Vorruhestandsgeldes nach Buchstabe b) solange unterbleibt, bis der nach Buchstabe b) festzulegende Betrag das vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts zuletzt gezahlte Vorruhestandsgeld übersteigt.
Anlage II Kap VIII F III Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet F - Sozialversicherung (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1.
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten mit der Maßgabe, daß die dem Minister für Arbeit und Soziales übertragenen Ermächtigungen vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wahrzunehmen sind, wobei die Ausführung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erfolgt, soweit nach den Bestimmungen des Grundgesetzes eine Zustimmung erforderlich ist.
2.
Folgende Paragraphen des Gesetzes über die Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486)mit folgenden Maßgaben:
a)
§ 39 Satz 2 bleibt bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft.
b)
Die §§ 7, 10, 13, 18 bis 23, 27 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1, §§ 29, 40 bis 42, 47 Abs. 1, §§ 51, 70, 72, 78, 79 und 80 Abs. 2 bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, wobei § 10 für den Versicherungszweig Krankenversicherung nicht anzuwenden ist. § 22 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Unfallversicherung auch ehrenamtliche Tätigkeiten für den Staat, im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege sowie in einem Hilfeleistungsunternehmen
versichert sind. § 42 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beitragsbemessungsgrenze ab 1. Januar 1991 3.000 Deutsche Mark beträgt.
c)
Die §§ 10, 15 bis 17, 35 bis 38 und 70 sind bis zum 31. Dezember 1991 für selbständige Künstler und Publizisten anzuwenden, wobei für die Leistungen der Krankenversicherung, unbeschadet der Maßgabe unter Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1, bereits ab 1. Januar 1991 das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch gilt.
d)
Die §§ 43 bis 46 bleiben bis zum 31. Dezember 1991 mit der Maßgabe in Kraft, daß die Unfallumlage für das Jahr 1991 als Vorschuß zu betrachten ist.
e)
Die §§ 48 bis 50 bleiben bis zur Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen mit folgenden Maßgaben in Kraft:
aa)
Sozialversicherungsbeiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, werden spätestens am 10. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; dies gilt auch, wenn in diesem Monat nur Abschläge auf Lohn oder Gehalt gezahlt wurden.
bb)
Entrichten Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht rechtzeitig, hat durch die Finanzämter eine Mahnung zu erfolgen. Bevor den Unternehmen eine Mahnung zugestellt wird, ist die Berechtigung der Absendung der Mahnung zu prüfen. Es ist ein Säumniszuschlag von einem Prozent des rückständigen auf 100 DM abgerundeten Sozialversicherungsbeitrages zu entrichten. Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu 5 Tagen nicht erhoben.