3.
Die Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509),mit folgenden Maßgaben:
a)
Die Verordnung, die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 391) und die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 7. März 1985 (GBl. I Nr. 10 S. 111) bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, soweit in den Buchstaben b) bis e) nichts Abweichendes bestimmt ist.
b)
§ 2 Abs. 1, §§ 3 bis 7, 15, 17, 56 Abs. 5, §§ 60, 61 gelten mit der allgemeinen Maßgabe, daß diese Verordnung nur für die Versicherungszweige Renten-​ und Unfallversicherung anzuwenden ist.
c)
§§ 62 und 63 gelten mit der Maßgabe, daß sie nicht auf Personen anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 1990 eine solche Beschäftigung aufnehmen.
d)
§§ 1, 4, 5 und 20 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 17. November 1977 gelten mit der allgemeinen Maßgabe, daß sie nur für die Versicherungszweige Renten-​ und Unfallversicherung anzuwenden sind.
e)
§ 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 7. März 1985 gilt mit der Maßgabe unter Buchstabe d).
4.
Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung
von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509),mit folgenden Maßgaben:
a)
Die Verordnung, die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 23), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), und die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. März 1985 (GBl. I Nr. 10 S. 113) bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, soweit in den Buchstaben b) bis d) nichts Abweichendes bestimmt ist.
b)
Die §§ 6 bis 31, 76 Abs. 5, 80, 81, 90, 91 und 94 gelten mit der allgemeinen Maßgabe, daß diese Verordnung nur für die Versicherungszweige Renten-​ und Unfallversicherung anzuwenden ist; bei selbständigen Künstlern und Publizisten ist diese Verordnung auch auf den Versicherungszweig Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Leistungen, unbeschadet der Maßgabe unter Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1, bereits ab 1. Januar 1991 das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch gilt.
c)
Die Erste Durchführungsbestimmung vom 9. Dezember 1977 gilt mit der Maßgabe, daß die §§ 2 bis 32 und 47 nur für die Versicherungszweige Renten-​ und Unfallversicherung anzuwenden sind; bei selbständigen Künstlern und Publizisten ist die Durchführungsbestimmung auch für den Versicherungszweig Krankenversicherung anzuwenden.
d)
Die Zweite Durchführungsbestimmung vom 7. März 1985 gilt mit der Maßgabe, daß die §§ 2 bis 4 nur für die Versicherungszweige Renten-​ und Unfallversicherung anzu‑