- 3.
- Die Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Die Verordnung, die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 391) und die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 7. März 1985 (GBl. I Nr. 10 S. 111) bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, soweit in den Buchstaben b) bis e) nichts Abweichendes bestimmt ist.
- b)
- § 2 Abs. 1, §§ 3 bis 7, 15, 17, 56 Abs. 5, §§ 60, 61 gelten mit der allgemeinen Maßgabe, daß diese Verordnung nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist.
- c)
- §§ 62 und 63 gelten mit der Maßgabe, daß sie nicht auf Personen anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 1990 eine solche Beschäftigung aufnehmen.
- d)
- §§ 1, 4, 5 und 20 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 17. November 1977 gelten mit der allgemeinen Maßgabe, daß sie nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden sind.
- e)
- § 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 7. März 1985 gilt mit der Maßgabe unter Buchstabe d).
- 4.
- Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung
- von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Die Verordnung, die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 23), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), und die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. März 1985 (GBl. I Nr. 10 S. 113) bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, soweit in den Buchstaben b) bis d) nichts Abweichendes bestimmt ist.
- b)
- Die §§ 6 bis 31, 76 Abs. 5, 80, 81, 90, 91 und 94 gelten mit der allgemeinen Maßgabe, daß diese Verordnung nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist; bei selbständigen Künstlern und Publizisten ist diese Verordnung auch auf den Versicherungszweig Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Leistungen, unbeschadet der Maßgabe unter Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1, bereits ab 1. Januar 1991 das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch gilt.
- c)
- Die Erste Durchführungsbestimmung vom 9. Dezember 1977 gilt mit der Maßgabe, daß die §§ 2 bis 32 und 47 nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden sind; bei selbständigen Künstlern und Publizisten ist die Durchführungsbestimmung auch für den Versicherungszweig Krankenversicherung anzuwenden.
- d)
- Die Zweite Durchführungsbestimmung vom 7. März 1985 gilt mit der Maßgabe, daß die §§ 2 bis 4 nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzu‑