- des Beitritts gegolten hat, oder einem ausländischen Versicherungsträger geleistet werden.
- 7.
- Folgende Paragraphen der Zweiten Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - Zweite Rentenverordnung - vom 26. Juli 1984 (GBl. I Nr. 23 S. 281)mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Die §§ 4, 12 bis 14 bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft.
- b)
- Bei Anwendung von Buchstabe a) gilt die Erste Durchführungsbestimmung zur 2. Rentenverordnung vom 8. April 1985 (GBl. I Nr. 10 S. 115).
- 8.
- Gesetz zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen - Rentenangleichungsgesetz - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) einschließlich der auf der Grundlage des § 29 erlassenen Regelungen zur Überführung der zusätzlichen Versorgungssystememit folgenden Maßgaben:
- a)
- Leistungen nach § 18 werden nur für Neuzugänge bis 31. Dezember 1991 bewilligt und längstens bis 30. Juni 1995 gezahlt.
- b)
- An § 32 Abs. 2 wird mit Wirkung vom 1. Juli 1990 an angefügt:"Das gilt nicht, wenn vor dem 31. Dezember 1950 wegen fehlender amtlicher Dokumente oder aus anderen wichtigen Gründen eine Eheschließung nicht möglich war oder eine eheähnliche Gemeinschaft bestand und die Ehe erst nach diesem Zeitpunkt geschlossen wurde. Erfolgte die Rückkehr aus der Emigration bzw. die Entlassung aus der Internierung, Haft oder Kriegsgefangenschaft nach dem 31. Dezember 1945, tritt an die Stelle des 31. Dezember
- 1950 der Ablauf von fünf Jahren nach der Rückkehr. Die Einstellung der Zahlung von Hinterbliebenenpensionen hat keinen Einfluß auf die Zahlung bereits festgesetzter Renten der Sozialversicherung."
- c)
- Die aufgrund der getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und
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- dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelischen Kirchen und deren Hinterbliebene vom 28. März 1980,
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- der Evangelisch-Lutherischen Freikirche sowie der Evangelisch-lutherischen (altlutherischen) Kirche über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirchen in der DDR und deren Hinterbliebene vom 9. Januar 1985,
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- dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung der Diakonissen der evangelischen Mutterhäuser und Diakoniewerke in der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. März 1985,
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- der Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten und deren Hinterbliebene vom 8. Januar 1985,
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- der Evangelisch-methodistischen Kirche der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Deutschen