- Demokratischen Republik und deren Hinterbliebene vom 13. Mai 1986
- d)
- Die Rentenanpassungen erfolgen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.
- e)
- § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:"Ansprüche und Anwartschaften aus zusätzlichen Versorgungssystemen können gekürzt oder aberkannt werden, wenn der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat."
- f)
- Dem § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt:"(3) Ehrenpensionen können bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 gekürzt oder entzogen werden. Die Entscheidung darüber obliegt den Kommissionen gemäß § 27 Abs. 2."
- 9.
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 15. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1075)mit folgender Maßgabe:Die Verordnung bleibt bis zur Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen in Kraft.
- 10.
- Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in den Nummern 2 bis 9 genannten Gesetze, Verordnungen und Durch‑
- führungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 1990 in vollem Umfang weiter. Dies gilt nicht, soweit gemäß Anlage I Bestimmungen, die vor dem 1. Januar 1991 in Kraft treten, übergeleitet worden sind.
Anlage II Kap VIII G III Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet G - Krankenversicherung, Gesundheitliche Versorgung
Abschnitt III Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Sachgebiet G - Krankenversicherung, Gesundheitliche Versorgung
Abschnitt III Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
- 1.
- § 71 Buchstabe c des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 486) und die Vorschriften über die Gewährung dieser Leistung durch Krankenkassen gelten bis zum 30. Juni 1991.
- 2.
- § 83 des Gesetzes über die Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) gilt bis zum 30. Juni 1991.
- 3.
- Die in §§ 19 und 20 des Gesetzes über die vertraglichen Beziehungen der Krankenversicherung zu den Leistungserbringern - Krankenkassen-Vertragsgesetz - vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. ...) enthaltenen Regelungen über nicht erstattungsfähige Arzneimittel und über Festbeträge für Arzneimittel gelten bis zum 31. Dezember 1993.§ 15 gilt bis zum 31. Dezember 1991.
Anlage II Kap VIII H III Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet H - Gesetzliche Rentenversicherung
Abschnitt III Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Sachgebiet H - Gesetzliche Rentenversicherung
Abschnitt III Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
- 1.
- Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung - FZR-Verordnung - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 395), zuletzt geändert durch Verord‑