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§ 12 VermG - Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen
Stand 11.05.2021
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§ 12 Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen
Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.