§ 12 VermG - Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen
§ 12 Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.