§ 12 VermG - Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen
§ 12 Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.
Diskussion zu § 12 VermG
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15.07.2025 13:29