§ 14a VermG - Werterhöhungen durch den staatlichen Verwalter
§ 14a Werterhöhungen durch den staatlichen Verwalter Für Werterhöhungen, die der staatliche Verwalter aus volkseigenen Mitteln finanziert hat, gilt § 7 entsprechend.
Diskussion zu § 14a VermG
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12.07.2025 06:17