§ 2 UntersuchungsberechtigungsscheinDie Kosten einer Untersuchung werden vom Land (§ 44 Jugendarbeitsschutzgesetz) nur erstattet, wenn der Arzt der Kostenforderung einen von der nach Landesrecht zuständigen Stelle ausgegebenen Untersuchungsberechtigungsschein beifügt.
Diskussion zu § 2 JArbSchUV
LX
23.07.2025 00:08
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