§ 2 JArbSchUV - Untersuchungsberechtigungsschein
§ 2 Untersuchungsberechtigungsschein Die Kosten einer Untersuchung werden vom Land (§ 44 Jugendarbeitsschutzgesetz) nur erstattet, wenn der Arzt der Kostenforderung einen von der nach Landesrecht zuständigen Stelle ausgegebenen Untersuchungsberechtigungsschein beifügt.
Diskussion zu § 2 JArbSchUV
LX
23.07.2025 00:08