§ 5 JArbSchUV - Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten
§ 5 Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten Für die ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten nach § 39 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 in weißer Farbe, bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 3a in roter Farbe zu verwenden.