§ 6 JArbSchUV - Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber
§ 6 Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber Für die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber nach § 39 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 in weißer Farbe, bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4a in roter Farbe zu verwenden.
Diskussion zu § 6 JArbSchUV
LX
11.06.2025 16:42