§ 6 JArbSchUV - Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber
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§ 6 Ärztliche Bescheinigung für den ArbeitgeberFür die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber nach § 39 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 in weißer Farbe, bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4a in roter Farbe zu verwenden.
Diskussion zu § 6 JArbSchUV
LX
11.06.2025 16:42
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