§ 1 UmweltHG - Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen
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§ 1 Anlagenhaftung bei UmwelteinwirkungenWird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.