§ 17 UmweltHG - Verjährung
§ 17 Verjährung Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Diskussion zu § 17 UmweltHG
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29.06.2025 01:00