§ 22 UmweltHG - Bußgeldvorschriften
§ 22 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Diskussion zu § 22 UmweltHG
LX
18.07.2025 00:33