3.
Weiterbildungsmaßnahmen durch geeignete Bescheinigungen.
§ 6 Prüfungsgebiete (1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich im Pflichtfach Zivilrecht auf
1.
den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
das Schuldrecht und das Sachenrecht jeweils einschließlich besonderer Ausprägungen außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
das dazugehörende Verfahrensrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht und der Grundzüge des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts.
(2) Die Eignungsprüfung erstreckt sich in dem Wahlfach
1.
Öffentliches Recht auf
a)
die Grundrechte,
b)
das allgemeine Verwaltungsrecht und das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht,
c)
die Grundzüge des Baurechts und des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
d)
das Verwaltungsprozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht,
2.
Strafrecht auf
a)
die allgemeinen Lehren des Strafrechts,
b)
den Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs,
c)
das Strafprozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht,
3.
Zivilrecht auf
a)
die Grundzüge des Familienrechts und des Erbrechts,
b)
das dazugehörende Verfahrensrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht,
4.
Handelsrecht auf
a)
die Grundzüge des Handelsrechts und des Gesellschaftsrechts,
b)
die Grundzüge des Wertpapierrechts ohne das Wechsel- und Scheckrecht,
c)
das dazugehörende Verfahrensrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht,
5.
Arbeitsrecht auf
a)
die Grundzüge des Individualarbeitsrechts und des kollektiven Arbeitsrechts,
b)
das dazugehörende Prozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht.
§ 7 Prüfungsleistungen (1) Die Aufsichtsarbeiten haben Aufgaben aus der beruflichen Praxis eines Rechtsanwalts zum Gegenstand. Die Bearbeitungszeit für eine Aufsichtsarbeit beträgt fünf Stunden.
(2) Die Gegenstände des Kurzvortrags und des Prüfungsgesprächs sind der beruflichen Praxis eines Rechtsanwalts zu entnehmen. Die Vorbereitungszeit für den Kurzvortrag beträgt zwei Stunden. Für jeden Prüfungsteilnehmer beträgt die Dauer des Prüfungsgesprächs etwa fünfundvierzig, die Dauer des Kurzvortrags etwa fünfzehn Minuten.
§ 8 Prüfungskommission (1) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Präsident des für die zweite juristische Staatsprüfung zuständigen Prüfungsamts oder ein von ihm bestimmter Prüfer. Zwei Mitglieder der Prüfungskommission sollen Rechtsanwälte sein.
(2) Aufsichtsarbeiten werden von jedem Prüfer selbständig bewertet. Der Prüfer hat als Ergebnis festzustellen, ob die