§ 5 RAZEignPrV - Erlass von Prüfungsleistungen
§ 5 Erlass von Prüfungsleistungen Begehrt die antragstellende Person den Erlass von Prüfungsleistungen, so hat sie nachzuweisen:
1.
Inhalte ihrer beruflichen Ausbildung durch ein Prüfungszeugnis,
2.
erworbene Berufspraxis entsprechend § 12 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und
3.
Weiterbildungsmaßnahmen durch geeignete Bescheinigungen.