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§ 5 RAZEignPrV - Erlass von Prüfungsleistungen
Stand 06.06.2017
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§ 5 Erlass von Prüfungsleistungen
Begehrt die antragstellende Person den Erlass von Prüfungsleistungen, so hat sie nachzuweisen:
1.
Inhalte ihrer beruflichen Ausbildung durch ein Prüfungszeugnis,
2.
erworbene Berufspraxis entsprechend § 12 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und
3.
Weiterbildungsmaßnahmen durch geeignete Bescheinigungen.