Inhalte ihrer beruflichen Ausbildung durch ein Prüfungszeugnis,
2.
erworbene Berufspraxis entsprechend § 12 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und
3.
Weiterbildungsmaßnahmen durch geeignete Bescheinigungen.
Diskussion zu § 5 RAZEignPrV
LX
26.07.2025 08:28
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