a)
zur Landes-​ oder Bündnisverteidigung sowie zu Einsätzen der Bundeswehr oder verbündeter Streitkräfte im Ausland,
b)
zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland und deren Auswirkungen,
c)
zu Terrorismus oder Extremismus, der gewaltbereit oder auf die planvoll verborgen betriebene Durchsetzung politischer, religiöser oder ideologischer Ansichten ausgerichtet ist, oder dessen Unterstützung,
d)
zu kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen mittels Schadprogrammen auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von IT-​Systemen,
e)
zur organisierten Kriminalität,
f)
zur internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren und technischen Unterstützungsleistungen in Fällen von erheblicher Bedeutung,
g)
zum Schutz kritischer Infrastrukturen oder
h)
zu hybriden Bedrohungen,
2.
zum Schutz der folgenden Rechtsgüter:
a)
Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
b)
Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
c)
Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung,
d)
Bestand oder Sicherheit von Einrichtungen der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder Bestand oder Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder
e)
außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland,
3.
zum Schutz von gewichtigen Rechtsgütern der Allgemeinheit, deren Grundlagen die Existenz der Menschen berühren.
(4) Die Auskunft darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-​Adresse verlangt werden. Die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen.
(5) Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 verlangt werden. Dazu müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Für diese Auskunftsverlangen ist § 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt.
(6) Die betroffene Person ist in den Fällen der Absätze 4 und 5 über die Auskunftserteilung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden können. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(7) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
(8) Abweichend von § 24 darf der Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten aus Auskunftsverlangen, die zum Zweck der politischen Unterrichtung gestellt wurden, an die in