zungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die individuelle Aufklärungsmaßnahme unverzüglich zu beenden.
(4) Der Unabhängige Kontrollrat prüft vor ihrem Vollzug
- 1.
- die Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie
- 2.
- die Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Anordnung.
- 1.
- im Falle des Satzes 1 Nummer 1 die Anordnung außer Kraft,
- 2.
- im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die Anordnung zum ursprünglich festgelegten Zeitpunkt außer Kraft
(5) Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen über Anordnungen nach Absatz 1. Das Bundeskanzleramt unterrichtet darüber hinaus das Parlamentarische Kontrollgremium jährlich über die Anzahl der angeordneten individuellen Aufklärungsmaßnahmen.
§§ 38 bis 39 (weggefallen)
Unterabschnitt 5. Unabhängige Rechtskontrolle
§ 40 Ausübung der unabhängigen Rechtskontrolle (1) Die Rechtmäßigkeit der technischen Aufklärung und damit einhergehender Übermittlungen und Kooperationen des Bundesnachrichtendienstes auf der Grundlage der durch dieses Gesetz eingeräumten Befugnisse unterliegt der Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat.
(2) Die Rechtskontrolle wird ausgeübt als
- 1.
- gerichtsähnliche Rechtskontrolle durch das gerichtsähnliche Kontrollorgan und
- 2.
- administrative Rechtskontrolle durch das administrative Kontrollorgan.
§ 41 Unabhängiger Kontrollrat (1) Der Unabhängige Kontrollrat ist eine oberste Bundesbehörde und als unabhängiges Organ der Kontrolle der technischen Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Der Unabhängige Kontrollrat wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Behörde nach außen. Sie oder er leitet die Verwaltung des Unabhängigen Kontrollrates und übt die Dienstaufsicht aus.
(3) Der Unabhängige Kontrollrat ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben und bei der Ausübung seiner Befugnisse unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Der Unabhängige Kontrollrat unterliegt der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Bundesrech‑