§ 53 BNDG - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates
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§ 53 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen KontrollratesDie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates müssen deutsche Staatsangehörige sein und haben sich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu unterziehen.