§ 63 BNDG - Unabhängige Datenschutzkontrolle
§ 63 Unabhängige Datenschutzkontrolle § 28 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern und für Heimat das Bundeskanzleramt tritt.