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§ 63 BNDG - Unabhängige Datenschutzkontrolle
Stand 08.01.2024
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§ 63 Unabhängige Datenschutzkontrolle
§ 28 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern und für Heimat das Bundeskanzleramt tritt.