§ 8 DateianordnungenDer Bundesnachrichtendienst hat für jede automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten eine Dateianordnung nach § 14 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu treffen, die der Zustimmung des Bundeskanzleramtes bedarf. § 14 Abs 2 und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist anzuwenden.
Diskussion zu § 8 BNDG
LX
22.07.2025 23:28
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.