Gesetz über den militärischen Abschirmdienst
§ 1 Aufgaben (1) Aufgabe des Militärischen Abschirmdienstes des Bundesministeriums der Verteidigung ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über
- 1.
- Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
- 2.
- sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht,
(2) Darüber hinaus obliegt dem Militärischen Abschirmdienst zur Beurteilung der Sicherheitslage
- 1.
- von Dienststellen und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und
- 2.
- von Dienststellen und Einrichtungen der verbündeten Streitkräfte und der internationalen militärischen Hauptquartiere, wenn die Bundesrepublik Deutschland in internationalen Vereinbarungen Verpflichtungen zur Sicherheit dieser Dienststellen und Einrichtungen übernommen hat und die Beurteilung der Sicherheitslage im Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und den zuständigen obersten Landesbehörden dem Militärischen Abschirmdienst übertragen worden ist,
(3) Der Militärische Abschirmdienst wirkt mit
- 1.
- bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, in ihm tätig sind oder werden sollen und
- a)
- denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können
- b)
- die an sicherheitsempfindlichen Stellen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung eingesetzt sind oder werden sollen oder
- c)
- die in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen einer Sicherheitsüberprüfung unterliegen,