Sammlung von Informationen nach Satz 1 erforderlich, ersucht der Militärische Abschirmdienst den Bundesnachrichtendienst um entsprechende Maßnahmen.
(3) Der Militärische Abschirmdienst wirkt während besonderer Auslandsverwendungen der Bundeswehr nach Absatz 1 auch im Ausland in den Liegenschaften nach Absatz 1 mit an Überprüfungen von Personen und an technischen Sicherheitsmaßnahmen entsprechend § 1 Abs. 3. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Ist es zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlich, Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Inland oder über deutsche Staatsangehörige zu erheben, richten sich die Erhebung, weitere Verarbeitung und Nutzung der Informationen nach den §§ 4 bis 8 und 10 bis 12. Im Ausland sind besondere Formen der Datenerhebung nach § 5 außerhalb der Liegenschaften nach Absatz 1 in keinem Fall zulässig. Die Erhebung der Informationen im Inland darf nur im Benehmen mit den zuständigen Verfassungsschutzbehörden erfolgen und wenn anderenfalls die weitere Erforschung des Sachverhalts gefährdet oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich wäre. Das Benehmen kann für eine Reihe gleich gelagerter Fälle hergestellt werden.
(5) Die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 und die Befugnisse sind zeitlich und räumlich auch durch die Auslandsverwendung der Bundeswehr begrenzt.
(6) Die Unterrichtung nach § 10 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Informationen, die für die Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlich sind. Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 arbeiten der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse zusammen. Der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst unterrichten einander über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis zur Erfül‑
lung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes bei besonderen Auslandsverwendungen der Bundeswehr oder bei humanitären Maßnahmen sind für jeden Einsatz in einer Vereinbarung zwischen dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst zu regeln, die der Zustimmung des Chefs des Bundeskanzleramtes und des Bundesministers der Verteidigung bedarf und über die das Parlamentarische Kontrollgremium zu unterrichten ist.
(7) Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium vor Beginn des Einsatzes des Militärischen Abschirmdienstes im Ausland.
§ 15 Besondere Eigensicherungsbefugnisse (1) Auf die Befugnisse und Verfahren der Eigensicherung des Militärischen Abschirmdienstes finden die §§ 26b und 26c des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend Anwendung. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen bleibt hiervon unberührt.
§ 16 Einschränkung von Grundrechten Die Grundrechte der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.