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§ 12 MADG - Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen
Stand 05.01.2024
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§ 12 Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen
Für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz finden die §§ 23 bis 25, 25c und 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.