§ 12 MADG - Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen
§ 12 Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen Für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz finden die §§ 23 bis 25, 25c und 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.