§ 13a MADG - Unabhängige Datenschutzkontrolle
§ 13a Unabhängige Datenschutzkontrolle § 28 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung tritt.