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§ 13a MADG - Unabhängige Datenschutzkontrolle
Stand 14.07.2021
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§ 13a Unabhängige Datenschutzkontrolle
§ 28 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung tritt.