§ 9 MADG - Auskunft an den Betroffenen
§ 9 Auskunft an den Betroffenen Der Militärische Abschirmdienst erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten Auskunft entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes; an die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat tritt das Bundesministerium der Verteidigung.
Diskussion zu § 9 MADG
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20.07.2025 17:51