Solidaritätszuschlaggesetz
§ 1 Erhebung eines Solidaritätszuschlags Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.
§ 2 Abgabepflicht Abgabepflichtig sind
- 1.
- natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,
- 2.
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körperschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind,
§ 3 Bemessungsgrundlage (1) Der Solidaritätszuschlag bemißt sich vorbehaltlich Absatz 2,
- 1.
- soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist:nach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 festgesetzten Einkommensteuer;
- 2.
- soweit eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:nach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 festgesetzten positiven Körperschaftsteuer;
- 3.
- soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu leisten sind:nach den im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 zu leistenden Vorauszahlungen für die Kalenderjahre 1991 und 1992;
- 4.
- soweit Lohnsteuer zu erheben ist:
- nach der Lohnsteuer, die
- a)
- vom laufenden Arbeitslohn zu erheben ist, der für einen nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1992 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
- b)
- von sonstigen Bezügen zu erheben ist, die nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1992 zufließen;
- 5.
- soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist:nach der Jahreslohnsteuer für die Ausgleichsjahre 1991 und 1992;
- 6.
- soweit Kapitalertragsteuer zu erheben ist außer in den Fällen des § 44d des Einkommensteuergesetzes:nach der im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 zu erhebenden Kapitalertragsteuer;
- 7.
- soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzugsbetrag nach § 50a des Einkommensteuergesetzes zu erheben ist:nach dem im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag.
(2) § 51a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Steuerermäßigungen nach den §§ 21 und 26 des Berlinförderungsgesetzes mindern die Bemessungsgrundlage nicht.
§ 4 Tarifvorschriften Der Solidaritätszuschlag beträgt in den Fällen
der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Pfennigs bleiben außer Ansatz.
1. | des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 | 3,75 vom Hundert, |
2. | des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 | 7,5 vom Hundert |
der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Pfennigs bleiben außer Ansatz.