§ 1 SolZG - Erhebung eines Solidaritätszuschlags
§ 1 Erhebung eines Solidaritätszuschlags Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.
Diskussion zu § 1 SolZG
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23.06.2025 15:27