1.3.3
Zuschlag K für Impulshaltigkeit und/oder auffällige PegeländerungenEnthält das zu beurteilende Geräusch während einer Teilzeit T der Beurteilungszeit nach Nr. 1.3.2 Impulse und/oder auffällige Pegeländerungen, wie z.B. Aufprallgeräusche von Bällen, Geräusche von Startpistolen, Trillerpfeifen oder Signalgebern, ist für diese Teilzeit ein Zuschlag Kzum Mittelungspegel L zu berücksichtigen.Bei Geräuschen durch die menschliche Stimme ist, soweit sie nicht technisch verstärkt sind, kein Zuschlag K anzuwenden .Treten die Impulse und/oder auffälligen Pegeländerungen in der Teilzeit T im Mittel höchstens einmal pro Minute auf, sind neben dem Mittelungspegel L der mittlere Maximalpegel L (energetischer Mittelwert) und die mittlere Anzahl n pro Minute der Impulse und/oder auffälligen Pegeländerungen zu bestimmen. Der Zuschlag K beträgt dann :
(1)
Sofern Impulse und/oder auffällige Pegeländerungen in der Teilzeit T mehr als einmal pro Minute auftreten, ist der Wirkpegel L nach dem Taktmaximalverfahren mit einer Taktzeit von 5 Sekunden zu bestimmen. Dieser beinhaltet bereits den Zuschlag K für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen ( L K für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen (L + K = L). Bei Anlagen, die Geräuschimmissionen mit Impulsen und/oder auffälligen Pegeländerungen in der Teilzeit T mehr als einmal pro Minute hervorrufen und vor Inkrafttreten dieser Verordnung baurechtlich genehmigt oder - soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war - errichtet waren, ist für die betreffende Teilzeit ein Abschlag von 3 dB(A) zu berücksichtigen.
1.3.4.
Zuschlag K für Ton- und InformationshaltigkeitWegen der erhöhten Belästigung beim Mithören ungewünschter Informationen ist je nach Auffälligkeit in den entsprechenden Teilzeiten T ein Informationszuschlag K von 3 dB oder 6 dB zum Mittelungspegel L zu addieren. K ist in der Regel nur bei Lautsprecherdurchsagen oder bei Musikwiedergaben anzuwenden. Ein Zuschlag von 6 dB ist zu wählen, wenn Lautsprecherdurchsagen gut verständlich oder Musikwiedergaben deutlich hörbar sind.Heben sich aus dem Geräusch von Sportanlagen Einzeltöne heraus, ist ein Tonzuschlag K von 3 dB oder 6 dB zum Mittelungspegel L für die Teilzeiten hinzuzurechnen, in denen die Töne auftreten. Der Zuschlag von 6 dB gilt nur bei besonderer Auffälligkeit der Töne. In der Regel kommen tonhaltige Geräusche bei Sportanlagen nicht vor.Die hier genannten Zuschläge sind so zusammenzufassen, daß der Gesamtzuschlag auf maximal 6 dB begrenzt bleibt:
(2).
1.3.5
Bestimmung der BeurteilungspegelDie Beurteilungspegel werden für die Beurteilungszeit T unter Berücksichtigung der Zuschläge K für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen und K für Ton- und Informationshaltigkeit nach Gleichung (3) ermittelt: (3)mit
a)
für den Tag außerhalb der Ruhezeiten