an Werktagen | T(tief)r = Summe i T(tief)i = 12 h, | |
an Sonn- und Feiertagen | T(tief)r = Summe i T(tief)i = 9 h, | |
b) | für den Tag innerhalb der Ruhezeiten | |
T(tief)r = Summe i T(tief)i = 2 h, | ||
c) | für die Nacht | T(tief)r = Summe i T(tief)i = 1 h |
BGBl. I 1991, 1593) |
- und L , K und K die Mittelungspegel und Zuschläge für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen oder der Abschlag nach Nr. 1.3.3 sowie der Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit nach Nr. 1.3.4 während der zugehörigen Teilzeiten T .Im Falle von Nr. 1.3.2.2 Satz 2 beträgt T = 4 Stunden.Zur Bestimmung der Beurteilungszeit T im Falle von § 5 Abs. 3 sind die Beurteilungszeiten nach Buchstaben a, b oder c um die außer Betracht zu lassenden Teilzeiten T nach Nr. 1.3.2.3 (tatsächliche Nutzungszeit) zu kürzen.
- 1.4
- Ständig vorherrschende FremdgeräuscheFremdgeräusche sind Geräusche am Immissionsort, die unabhängig von dem Geräusch der zu beurteilenden Anlage oder Anlagen auftreten.Sie sind dann als ständig vorherrschend anzusehen, wenn der Mittelungspegel des Anlagengeräusches gegebenenfalls zuzüglich der Zuschläge für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen in mehr als 95% der Nutzungszeit vom Fremdgeräusch übertroffen wird.
- 1.5
- Seltene EreignisseÜberschreitungen der Immissionsrichtwerte gelten als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten. Dies gilt unabhängig von der Zahl der einwirkenden Sportanlagen.
- 1.6
- Vergleich des Beurteilungspegels mit dem ImmissionsrichtwertDer durch Prognose nach Nr. 2 ermittelte Beurteilungspegel nach Nr. 1.3.5 ist direkt mit den Immissionsrichtwerten nach § 2 der Verordnung zu vergleichen.Wird der Beurteilungspegel durch Messung nach Nr. 3 ermittelt, ist zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten nach § 2 der Verordnung der um 3 dB(A) verminderte Beurteilungspegel nach Nr. 1.3.5 heranzuziehen.
- 2.
- Ermittlung der Geräuschimmission durch Prognose
- 2.1.
- GrundlagenDer Mittelungspegel L ist in Anlehnung an VDI-Richtlinie 2714 "Schallausbreitung im Freien" (Januar 1988) und Entwurf VDI-Richtlinie 2720/1 "Schallschutz durch Abschirmung im Freien" (November 1987) zu berechnen.Für die Berechnung der Mittelungspegel werden für alle Schallquellen die mittleren Schalleistungspegel L, die Einwirkzeiten , die Raumwinkelmaße, gegebenenfalls die Richtwirkungsmaße, die Koordinaten der Schallquellen und der Immissionsorte, die Lage und Abmessungen von Hindernissen und außerdem für schallabstrahlende Außenbauteile von Gebäuden die Flächen S und die bewerteten Bauschalldämm-Maße R' benötigt.Als Eingangsdaten für die Berechnung können Meßwerte oder Erfahrungswerte, soweit sie auf den Meßvorschriften dieses Anhangs beruhen, verwendet werden. Wenn aufgrund besonderer Vorkehrungen eine im Vergleich zu den Erfahrungswerten weitergehende dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, können die der Lärmminderung entsprechenden Korrekturwerte bei den Eingangsdaten berücksichtigt werden.