rung angeordneter Maßnahmen nach § 3 Nr. 1 und 2 eine angemessene Frist gewähren.
§ 6 Zulassung von Ausnahmen Die zuständige Behörde kann für internationale oder nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse Ausnahmen von den Bestimmungen des § 5 Abs. 5, einschließlich einer Überschreitung der Anzahl der seltenen Ereignisse nach Nummer 1.5 des Anhangs, zulassen. Satz 1 gilt entsprechend auch für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzurechnende Verkehrsaufkommen nach Nummer 1.1 Satz 2 des Anhangs einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche.
§ 7 Zugänglichkeit der Norm- und Richtlinienblätter Die in den Nummern 2.1, 2.3, 3.1 und 3.2 des Anhangs genannten DIN-​Normblätter und VDI-​Richtlinien sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Die genannten Normen und Richtlinien sind bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
Schlußformel Der Bundesrat hat zugestimmt.
§ 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft.
Anhang 1 (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1591 - 1596;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Ermittlungs-​ und Beurteilungsverfahren
1.
Allgemeines
1.1.
Zuzurechnende Geräusche
Den Sportanlagen sind folgende bei bestimmungsgemäßer Nutzung auftretende Geräusche zuzurechnen:
a)
Geräusche durch technische Einrichtungen und Geräte,
b)
Geräusche durch die Sporttreibenden,
c)
Geräusche durch die Zuschauer und sonstigen Nutzer,
d)
Geräusche, die von Parkplätzen auf dem Anlagengelände ausgehen.
Verkehrsgeräusche einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzuordnende Verkehrsaufkommen sind bei der Beurteilung gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu betrachten und nur zu berücksichtigen, sofern sie nicht im Zusammenhang mit seltenen Ereignissen (Nummer 1.5) auftreten und im Zusammenhang mit der Nutzung der Sportanlage den vorhandenen Pegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen. Hierbei ist das Berechnungs-​ und Beurteilungsverfahren der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) sinngemäß anzuwenden. Lediglich die Berechnung der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche erfolgt nach diesem Anhang.
1.2
Maßgeblicher ImmissionsortDer für die Beurteilung maßgebliche Immissionsort liegt
a)
bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb, etwa vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung, eines Krankenhauses, einer Pflegeanstalt oder einer anderen ähnlich schutzbedürftigen Einrichtung;