Eignungsgruppen – UntergruppenStreuung nach
ILO-Klassifikation
1Geeignet
1.1Personen ohne Staublungenveränderungen oder andere ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten beeinträchtigende Körperschäden0/0
1.2Personen mit sogenannter unspezifischer Lungenzeichnungsvermehrung0/1
1.3Personen mit fraglichen Staublungenveränderungen1/0
2Bedingt geeignet im untertägigen Steinkohlenbergbau (unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
2.1Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staublungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen1/1-2/2
2.2Personen mit anderen ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten entsprechend Nummer 2.1 beeinträchtigenden Körperschäden
4Ungeeignet für Tätigkeiten unter Tage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 im Steinkohlenbergbau in Betriebspunkten, in denen fibrogene Grubenstäube auftreten können
4.1Frühsilikotiker
4.2Personen mit Staublungenveränderungen, die ein rasches Fortschreiten zeigen
4.3Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staublungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen1/1-2/2
4.4Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen2/3-C
4.5Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen2/3-C
PersonengruppenFrist
(Jahr(e))
1Personen, die Tätigkeiten unter Tage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchführen
1.1im untertägigen Steinkohlenbergbau2
1.2im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau3
1.3in Klima-Betrieben
1.3.1wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten unter Temperatur- und Klimabedingungen nach § 2 Absatz 3 verfahren haben2
1.3.2wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten1
a)außerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad Celsius oder
b)im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad Celsius verfahren haben
1.4der Eignungsgruppen 4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.51
2Träger von Atemschutzgeräten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt3
3Personen, die Fahr- und Steuertätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 über Tage ausführen3
4Personen, die Arbeiten in großer Höhe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 über Tage durchführen, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt3
5Taucher, Taucheinsatzleiter, Taucherhelfer und Signalpersonen1
6Personen nach den Nummern 2 und 5 nach Krankheiten und Unfällen, die eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben könnenunverzüglich
Die Frist nach Nummer 1.4 ist ohne Angabe der Eignungs-Untergruppen 4.1 bis 4.5 in der Bescheinigung nach Anlage 4 zu vermerken.