Eignungsgruppen – Untergruppen Streuung nach
ILO-Klassifikation1 Geeignet – 1.1 Personen ohne Staublungenveränderungen oder andere ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten beeinträchtigende Körperschäden 0/0 1.2 Personen mit sogenannter unspezifischer Lungenzeichnungsvermehrung 0/1 1.3 Personen mit fraglichen Staublungenveränderungen 1/0 2 Bedingt geeignet im untertägigen Steinkohlenbergbau (unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) – 2.1 Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staublungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen 1/1-2/2 2.2 Personen mit anderen ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten entsprechend Nummer 2.1 beeinträchtigenden Körperschäden – 4 Ungeeignet für Tätigkeiten unter Tage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 im Steinkohlenbergbau in Betriebspunkten, in denen fibrogene Grubenstäube auftreten können 4.1 Frühsilikotiker – 4.2 Personen mit Staublungenveränderungen, die ein rasches Fortschreiten zeigen – 4.3 Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staublungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen 1/1-2/2 4.4 Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen 2/3-C 4.5 Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen 2/3-C
Personengruppen | Frist | |||
(Jahr(e)) | ||||
1 | Personen, die Tätigkeiten unter Tage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchführen | |||
1.1 | im untertägigen Steinkohlenbergbau | 2 | ||
1.2 | im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau | 3 | ||
1.3 | in Klima-Betrieben | |||
1.3.1 | wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten unter Temperatur- und Klimabedingungen nach § 2 Absatz 3 verfahren haben | 2 | ||
1.3.2 | wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten | 1 | ||
a) | außerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad Celsius oder | |||
b) | im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad Celsius verfahren haben | |||
1.4 | der Eignungsgruppen 4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.5 | 1 | ||
2 | Träger von Atemschutzgeräten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt | 3 | ||
3 | Personen, die Fahr- und Steuertätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 über Tage ausführen | 3 | ||
4 | Personen, die Arbeiten in großer Höhe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 über Tage durchführen, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt | 3 | ||
5 | Taucher, Taucheinsatzleiter, Taucherhelfer und Signalpersonen | 1 | ||
6 | Personen nach den Nummern 2 und 5 nach Krankheiten und Unfällen, die eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben können | unverzüglich |
Die Frist nach Nummer 1.4 ist ohne Angabe der Eignungs-Untergruppen 4.1 bis 4.5 in der Bescheinigung nach Anlage 4 zu vermerken.
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 3)
Untersuchungsrahmen für Eignungsuntersuchungen (Fundstelle: BGBl. I 2017, 3591)
Untersuchungsrahmen für Eignungsuntersuchungen (Fundstelle: BGBl. I 2017, 3591)