in Betrieben im Anwendungsbereich des § 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Festland und, soweit die Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) keine Regelungen enthält, im Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland,
2.
in Betrieben zur Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Rohstoffe in Halden nach § 128 des Bundesberggesetzes,
3.
in bergbaulichen Versuchsgruben, sonstigen bergbaulichen Versuchsanstalten und in Ausbildungsstätten nach § 129 des Bundesberggesetzes sowie
4.
in Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Stoffe nach § 126 Absatz 3 des Bundesberggesetzes.
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