- 1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Person nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen beschäftigt wird,
- 2.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine nachgehende Vorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,
- 3.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der persönliche Staubbelastungswert nicht überschritten wird,
- 4.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 10 Absatz 2 Satz 1 eine Person beschäftigt oder
- 5.
entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 13 Satz 2 eine dort genannte Messung oder Probenahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt.