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§ 64 AsylG - Ausweispflicht
Stand 14.07.2021
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§ 64 Ausweispflicht
(1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung.
(2) Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenzübertritt.