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§ 87b AsylG - Übergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen
Stand 14.07.2021
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§ 87b Übergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen
In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem 1. September 2004 anhängig geworden sind, gilt § 6 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter.