- 1)
- In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5 | Personalwesen, |
9 c | Handel mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen, |
- und aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz
11 d | Mittel zur Schädlingsbekämpfung |
- zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1 e | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, |
4 b | Beratung und Verkauf, |
4 f | Sortimentsstruktur, |
8 b | Mittel zur Sonnenkosmetik, |
8 c | Herrenkosmetik und Pflegeprodukte, |
8 e | Parfümerieartikel, |
8 f | Artikel zur Hygiene, |
9 b | Handel mit Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln, |
- und wahlweise aus der Berufsfeldposition 10 Foto
10 a | Filme, Bilder, |
10 b | Allgemeines Fotozubehör, |
10 c | Kameras und Wiedergabegeräte |
- oder aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz
11 b | chemisch-technische Waren zur Sachwerterhaltung, |
11 c | Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel |
- fortzuführen.
- 2)
- In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
4 d | Verkaufsabrechnung, |
- zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
8 d | Mittel zur Körperpflege, |
9 d | sonstige wichtige Rechtsvorschriften |
- fortzuführen.
- 3)
- In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen