§ 10 DrogistAusbV - Übergangsregelung
§ 10 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren während des ersten Ausbildungsjahres die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diskussion zu § 10 DrogistAusbV
LX
24.07.2025 13:45