§ 9 DrogistAusbV - Aufhebung von Vorschriften
§ 9 Aufhebung von Vorschriften Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Drogist/Drogistin sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
Diskussion zu § 9 DrogistAusbV
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18.09.2025 22:26