§ 6 InVorG - Unterrichtung der Gemeinde
§ 6 Unterrichtung der Gemeinde Soweit ein Grundstück nach diesem Gesetz veräußert wird, besteht kein Vorkaufsrecht der Gemeinde nach den Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die Mitteilungspflicht nach § 28 des Baugesetzbuchs entfällt.