entgegen § 13 Absatz 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt;
4.
seiner Auskunftspflicht nach § 18 Absatz 1 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Diskussion zu § 14 SchKG
LX
14.07.2025 14:51
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