§ 15 Anordnung als BundesstatistikÜber die unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche wird eine Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
Diskussion zu § 15 SchKG
LX
12.08.2025 13:08
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