§ 22 SchKG - Kostenerstattung
§ 22 Kostenerstattung Die Länder erstatten den gesetzlichen Krankenkassen die ihnen durch diesen Abschnitt entstehenden Kosten. Das Nähere einschließlich des haushaltstechnischen Verfahrens und der Behördenzuständigkeit regeln die Länder.
Diskussion zu § 22 SchKG
LX
12.08.2025 02:20