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§ 22 SchKG - Kostenerstattung
Stand 30.06.2020
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§ 22 Kostenerstattung
Die Länder erstatten den gesetzlichen Krankenkassen die ihnen durch diesen Abschnitt entstehenden Kosten. Das Nähere einschließlich des haushaltstechnischen Verfahrens und der Behördenzuständigkeit regeln die Länder.