§ 22 KostenerstattungDie Länder erstatten den gesetzlichen Krankenkassen die ihnen durch diesen Abschnitt entstehenden Kosten. Das Nähere einschließlich des haushaltstechnischen Verfahrens und der Behördenzuständigkeit regeln die Länder.
Diskussion zu § 22 SchKG
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12.08.2025 02:20
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